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Welche Themen das Sommerloch so jedes Jahr ausbrütet. Zur Klärung immer wieder aufkommender Unklarheiten zum Thema Besteuerung von Discjockeys (DJs) und Veranstaltungen, hat sich nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wiederholt und stabilisierend geäussert.

Über kurz oder lang muss sich jeder, der als DJ unterwegs ist oder professionell eine Veranstaltung plant oder durchführt, mit der Frage auseinandersetzen, welchen Mehrwertsteuersatz er auf seinen Eintritt auszuweisen hat. Bietet doch das deutsche Steuerrecht interessante Optionen, wie den ermäßigten Steuersatz von 7% (Stand 30.07.2012) bei Künstlern bzw. auf Konzerte.

Das BMF stellt nunmehr ein weiteres Mal klar, dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist, zu welchem Steuersatz der DJ bzw. Eintritt zur Veranstaltung zu versteuern ist. Dazu zitiert es auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005 (Az.: V R 50/04) und wiederholt die Feststellung des Gerichts, dass es sich bei DJs um Künstler und bei "Techno"-Veranstaltungen auch um Konzerte handeln kann.

Fazit:

Für Veranstaltungen ist dabei entscheidend, ob die musikalischen Darbietungen im Vordergrund stehen und diese in der Mehrheit der gebotenen Leistungen, einen künstlerischen Anspruch bzw. auch eine entsprechende künstlerische Schöpfung handelt und die verwendeten "Instrumente" (auch Mischpult, Platten- und CD-Spieler, Computer) nicht zur bloßen Wiedergabe von Tonträgern/Musikstücken genutzt werden.

Diesen Leitsatz sollte man dabei vorsichtshalber sehr eng sehen bzw. ernst nehmen und sich sein musikalisches Programm und vor allem die gebuchten DJs genauer anschauen.

Gleichbedeutend gilt das auch für die Arbeit von DJs, auch diese können unter den angesprochenden Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz in Anspruch zu nehmen. Dabei gilt für DJs weiterhin die Grundregel (ausser bei Kleingewerbe):

Insofern ihr nicht ausschliesslich als DJ agiert und zum Beispiel üblicherweise Leistungen in Rechnung stellt, die zum Regelsteuersatz von 19% (Stand 30.07.2012) versteuert werden, sozusagen mehr als Dienstleister agiert, und seid euch nicht sicher, ob eure Leistung als DJ die eines Künstlers entspricht, so solltet ihr auch die 19% zur Versteuerung eurer DJ-Leistungen verwenden.

Stellt ihr allerdings ausschliesslich Rechnungen für euer Künstlerdasein als DJ und könnt dem Finanzamt glaubhaft vermitteln, dass ihr eine entsprechende künstlerische Darbietung erbringt (eine eigene individuelle schöpferische Leistung und die vorhandenen Musikstücke nicht nur unwesentlich verändert), so kann für euch der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% (Stand 30.07.2012) gelten.